Elektronische Fußfessel für Schleswig-Holstein geplant
Nach Informationen des BSBD Landesvorstandes will Schleswig-Holstein noch im Jahr 2011 die elektronische Fußfessel einführen.
Geplant ist dies für die in § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Zwecke und den dort genannten Personenkreis bestimmter Führungsaufsichtsprobanden.
Für Schleswig-Holstein werden hierfür jährlich ca. 42.000 € für die Bereitstellung des Dienstes, sowie ca. 230 € pro Proband / jährlich benötigt.
Laut Aussage des MJGI sind belastbare Prognosen zu der Anzahl der zu beschaffenden Einheiten derzeit jedoch nicht möglich, da die Erteilung
einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches eine Entscheidung ist, die eine intensive
Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme und damit eine Einbettung in ein individuelles Handlungskonzept gegenüber dem
Führungsaufsichtsprobanden erfordert. Über die Voraussetzung der Verhängung oder Anordnung einer Freiheitsstrafe oder der
Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art
(vgl. § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Strafgesetzbuches) hinaus verlangt insbesondere § 68b Absatz 3 des Strafgesetzbuches,
dass bei den Weisungen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen.
Es handelt sich bei der Erteilung einer entsprechenden Weisung jeweils um Einzelfallentscheidungen, die durch das Gericht in
richterlicher Unabhängigkeit getroffen werden und in ihrer Zahl nicht prognostizierbar sind. .
Weitere Schritte zur geplanten Einführung soll die Justizministerkonferenz im Juni auf den Weg bringen. Kabinett und Parlament müssten dem
Vorhaben noch zustimmen.
Gegen die elektronische Fußfessel liegen nach unserer Kenntnis mehrere Verfassungsbeschwerden vor. Unter anderem aus diesem Grund
vertritt der BSBD Landesvorstand die Auffassung, dass die Landesregierung diese Entscheidung nicht voreilig beschließen darf.