Verwendungszulage bei Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes

Am 28.04.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass einer Beamtin oder einem Beamten, wenn dauerhaft eine höhere Dienststelle bekleidet wird, auch die entsprechende Besoldung zusteht.

Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des Gerichts hervor. Bisher erhielten Beamtinnen und Beamte, denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages der einschlägigen Besoldungsgruppen. Das ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in Schleswig-Holstein aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG-ÜfSH).

In seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass die Zulage grundsätzlich auch zu zahlen ist, wenn diese Übertragung nicht nur zeitlich beschränkt, sondern "endgültig" oder "auf Dauer" angelegt ist.

Eine automatische Nachzahlung werde es laut Aussage des Gerichts aber nicht geben. Es komme immer auf den Einzelfall an.

Der vollständige Text des Urteils mit den Entscheidungsgründen liegt noch nicht vor. Die Veröffentlichung erfolgt nach Angaben des Gerichts frühestens Ende Juni 2011.

Der dbb schleswig-holstein wird das Urteil dann auswerten und über eventuell notwendige Schritte und gegebenenfalls erforderliche Anträge informieren. Ein Fristablauf ist vorerst nicht zu befürchten.

Betroffene können sich in besonderen Fällen, z.B. wenn sie schon mehrere Jahre in der höheren Funktion beschäftigt sind, an ihre Mitgliedsgewerkschaft im dbb wenden und in diesen Fällen Beratungsrechtsschutz über das Dienstleistungszentrum Nord in Hamburg beantragen.

Herausgeber: DBB Landesbund Schleswig-Holstein




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